Ein Handwerker nahm während des laufendes Betriebes in einem hessischen Milchwerk an einem Trocknungsbehälter für Milchpulver Schweißarbeiten vor. Es kam, was kommen musste. Durch Funkenflug explodierten 17 Tonnen Milchpulver (wie eine solche Explosion aussehen könnte, kann hier nachgeforscht werden).
Die Versicherungen des Milchwerkes beglichen zunächst den Schaden in Höhe von rund 220.000,00 €. Eine Versicherung wandte sich an den Handwerker und verlangte von diesem 142.000 €. Es kam zur Klage vor einem Arbeitsgericht und zum Berufungsverfahren. Das LAG Hessen (02.04.2013 - Az: 13 Sa 857/12) entschied:
Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist
zum Schadensersatz verpflichtet. Der Handwerker war seit
vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig
weisungsunterworfen in dem Milchwerk tätig. Der Schaden wurde vom Handwerker grob fahrlässig verursacht, weshalb er für den entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang hafte.
Aber für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nur unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des
Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin
treiben. Diese Grundsätze hat das Gericht hier
auf den Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als
Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks
eingegliedert war. Das Gericht hat deshalb die
Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des
Handwerkers entsprach.
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