Eine gut bezahlte Arbeitnehmerin (Jahresvergütung 95.000,00 € brutto) verfügt über einen Arbeitsvertrag. Darin heißt es, die Arbeitnehmerin sei im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Mit der Vergütung sei die gesamte Tätigkeit
für das Unternehmen abgegolten. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält
der Vertrag nicht.
Nun streiten ich die Parteien, welche Wochenarbeitszeit denn gilt? Der Arbeitgeber meint, sie müsse mindestens 38 h/Wochen schaffen, während die Arbeitnehmerin meint, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei.
Das Bundesarbeitsgericht (PM 34/13) schließt die Lücke im Arbeitsvertrag mit der Feststellung:
"Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich
geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach
ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung
und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten
auch für außertarifliche Angestellte."
Die Arbeitnehmerin verlor diesen Prozess.
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