Eine Arbeitnehmerin hat sich im März 2012 als Bürokraft bei einem Unternehmen
beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet.
Ein paar
Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Arbeitnehmerin gefragt
wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot im Unternehmen hingewiesen wurde. Die Arbeitnehmerin erklärte daraufhin, dass sie
zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.
Nachdem sie an
ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, erhielt die Arbeitnehmerin eine Kündigung. Als Grund gab die Arbeitgeberin an, dass die Arbeitnehmerin gravierend nach Rauch gerochen
habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine
Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden
beschwert.
Gegen die Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage. Zwar sind oft Probezeitkündigungen wirksam, aber das Arbeitsgericht Saarlouis befand die Kündigung für treuwidrig und damit
unwirksam.
Zwar sei die Kündigung nicht an den Maßstäben des
Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien
das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine
Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG
verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem
ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den
Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten
ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer
Kündigung führen, vor allem da die Arbeitnehmerin nicht gegen das Rauchverbot
im Betrieb verstoßen habe.
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