Donnerstag, 29. März 2012

Pilotenlohn ohne Steuern - wenn der Gesetzgeber sein Handwerk nicht versteht

Ein Pilot einer irischen Fluggesellschaft mit Wohnitz in Deutschland muss auf seinen Lohn keine Steuern zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11.01.12, Az.: I R 27/11) entschieden. Hintergrund dieser Entscheidung ist das mit Irland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen.

Hiernach gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet - hier Irland. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. "weißen Einkünften" führen kann. Um dies zu verhindern veruchte Deutschland, die abkommensrechtlichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Auf die diesbezügliche Diskussion, ob diese Vorschriften gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen musste der Bundesfinanzhof nicht eingehen.

Die Vorschriften wiesen bereits "handwerkliche Mängel" auf, womit die gesetzlichen Bestimmungen ihr Ziel nicht erreichen konnten.

Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.

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