... springt manchmal die Agentur für Arbeit (z.B. § 143 Abs. 3 SGB III) oder das Jobcenter bei Grundsicherungsleistungen ein. Grundsätzlich gehen diese Zahlungen einher mit einem Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger, um einen doppelten Bezug von Zahlungsleistungen zu vermeiden.
Beispiel:
Arbeitnehmer A erhält für einen Monat seine vertraglich vereinbarte Vergütung von monatlich 1.000 € vom Arbeitgeber U nicht ausbezahlt und beantragte deshalb für diesen Monat Grundsicherungsleistungen. Er erhielt 700,00 €. In Höhe dieser 700,00 € sind die Vergütungsansprüche des A gegen U auf den Sozialleistungsträger übergegangen nach § 115 SGB X. U darf diese 700,00 € nicht mehr an A auszahlen, sondern muss direkt an den Sozialleistungsträger zahlen. Doch was passiert mit den restlichen Vergütungsansprüchen von 300,00 €? Diese stehen dem Arbeitnehmer A zu.
So dachte auch ein Arbeitnehmer, der vergeblich auf sein Arbeitsentgelt vom Insolvenzverwalter wartete und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezog.
Der Insolvenzverwalter kam der Aufforderung des Grundsicherungsträgers (= dem Jobcentter), die für beide Eheleute erbrachten Sozialleistungen zu erstatten, nach und zahlte nur den Restbetrag an den Arbeitnehmer aus (nach dem obigen Beispiel die restlichen 300,00 €). Der Arbeitnehmer jedoch forderte vom Insolvenzverwalter Nachzahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau zugeflossenen Grundsicherung.
Beispiel (Fortsetzung).
Der Gedankengang des Arbeitnehmers erklärt sich daraus, dass nach dem obigen Beispiel die Grundsicherungsleistungen von 700,00 € nicht nur für ihn, sondern auch für seine Frau bezahlt wurden, z.B. hälftig. So hätte der Arbeitnehmer A 350,00 € Grundsicherung erhalten und seine Ehefrau E ebenfalls 350,00 €. A hat nun den § 115 SGB X gelesen und bemerkt, dass ein Anspruchsübergang nur bezüglich der ihm gewährten Sozialleistungen über 350,00 € geregelt ist, nicht jedoch hinsichtlich der Sozialleistungen für seine Ehefrau. Deshalb forderte er diese 350,00 € Restvergütung ein, da diese nicht von einem Anspruchsübergang erfasst seien.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht verweist die Sache zu weiteren Aufklärung (welche Sozialleistungen wurden tatsächlich in welcher Höhe wegen des Zahlungsverzuges des Insolvenzverwalters bezahlt) mit Hinweis auf folgende Bewertung.
"Erbringt ein Sozialleistungsträger an einen Arbeitnehmer Leistungen, weil der Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt, geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der an den Arbeitnehmer selbst gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über. Hingegen ist bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II der Grundsatz der Personenidentität durchbrochen. Erbringt eine ARGE (jetzt: Jobcenter) Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten, den Lebenspartner des Hilfebedürftigen und an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, weil der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer nicht zahlt, geht dessen Vergütungsanspruch nach der in § 34b SGB II enthaltenen Sonderregelung auch in Höhe der an diese Personen erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über."
Im Beispielsfall würde somit Arbeitnehmer A keinen weiteren Anspruch haben, da über § 34b SGB II eben doch ein Anspruchsübergang stattgefunden hat.
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