Das Saarland wollte drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt besetzen und schrieb diese im Sommer 2008 aus. Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich und wies auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Mit Schreiben vom 29. August 2008 lehnte das Saarland die Bewerbung ab. Dieses Ablehnungsschreiben erhielt der Bewerber am 2. September 2008. Mit einem am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben meldete der abgelehnte Bewerber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Schwerbehinderte Bewerber sind von öffentlichen Arbeitgebern unter den Voraussetzungen des § 82 SGB IX zwingend zum Vorstellungsgespräch zu laden. Ein Verstoß hiergegen kann eine Diskriminierung darstellen und Schadensersatzpflichten auslösen.
Dennoch blieb die Klage des erfolglosen Bewerbers in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgerichts (Pressemitteilung Nr. 21/12) bestätigt, dass die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG (2 Monate) zu beachten ist. Die Frist beginnt mit Kenntnis von den Indizien der Benachteiligung, was hier beim Bewerber mit Erhalt der Absage am 02. September 2008 der Fall war. Das Anspruchsschreiben mit Zugang beim Saarland am 04.11.2008 verpasste die Geltendmachungsfrist um 2 Tage.
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