Eine Briefzustellerin hatte auf ihrem Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben. Der Arbeitgeber kürzte dieses Guthaben um 7,20 Stunden mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht habe. Hintergrund ist hierbei die Einführung eines Tarifvertrages, der bislang vorgesehende Kurzzeitpausen nicht mehr im bisherigen Umfang berücksichtigte. Die Briefzustellerin wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kürzung und verlangte die Gutschrift der gestrichenen Stunden.
Das Bundesarbeitsgericht (PM 25/12) gab ihr Recht. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben. Eine Kürzung ist nur möglich, wenn die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Hieran fehlte es.
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