Eine Betriebsratsvorsitzende erhielt Ende 2010 und Anfang 2011 fristlose Kündigungen - jeweils mit Zustimmung des Betriebsrates. Ihr wurde vorgeworfen, andere Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht, ein Tierabwehrgerät im Betriebsratsbüro aufbewahrt und ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. zudem zweifelt der Arbeitgeber an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit, da die Betriebsratsvorsitzende in dieser Zeit an einer Segeltour und an einer Kinderfreizeit teilgenommen hat.
Die Kündigungsschutzverfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Betriebsratsvorsitzende fühlt sich diskrminiert und begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 420.000 €. Sie meint und trägt durch umfangreiche Ausführungen vor, dass sie in mindestens 25 Fällen, u.a. durch die Kündigungen und mehrere unberechtigte Abmahnungen, wegen ihrer Weltanschauung
diskriminiert worden sei.
Die Betriebsratsvorsitzende sei unter Druck gesetzt worden, damit sie den
Betriebsratsvorsitz niederlege. Als Folge des Mobbings seien bei ihr massive gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat entsprechend der Pressemeldung die Klage abgewiesen und führt darin aus:
"Dem umfangreichen, aber weitgehend rechtlich unerheblichen Vortrag der Klägerin (= Betriebsratsvorsitzende) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beklagte sie diskriminiert oder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt
hat. Die Beklagte hat sich ihr gegenüber lediglich grundsätzlich zulässiger arbeitsrechtlicher Instrumentarien bedient. Im Übrigen handelt es sich bei der Einstellung der Klägerin, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, nicht um eine Weltanschauung i. S. d. § 1 AGG."
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