Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Überschrift nur Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes betrifft, welche unter 30 Jahre alt sind. Arbeitnehmer mit einem Alter zwischen 30 und unter 40 können nur mit einem (zwei) Tagen Mehrurlaub rechnen nach einer Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.03.2012 zum Az: 9 AZR 529/10.
Um was geht es.
Nach § 26 TVÖD steht Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst ein nach Alter gestaffelter Jahresurlaub zu.
Alter bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Ein Arbeitnehmer unter 40 Jahren begehrte hiergegen auf und verlangte 30 Tage Urlaub für 2008 und 2009. Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam er Recht. Bereits das LAG Düsseldorf hatte am 18.01.2011 in einem Verfahren zum Tarifvertrag im Einzelhandel festgestellt, dass der nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsanspruch in Tarifverträgen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt. Dem schließt sich in der Argumentation das Bundesarbeitsgericht an. So heißt es in der Pressemeldung:
"Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt."
Doch wie wird nun aus 4 gleich 8?
Nach § 26 TVÖD kann ein Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden unter den Voraussetzungen des BUrlG und ist dann bis zum 31.03. bzw. 31.05. zu nehmen. Mithin könnte der Urlaubsanspruch eines unter 30 - jährigen Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst aus 2011 in das Jahr 2012 übertragen sein. Sollte der Urlaub noch schnell beantragt werden, sind dem Arbeitnehmer 4 Tage Urlaub (Differenz zwischen 26 Tagen Urlaub nach Tarifvertrag und aktueller Rechtsprechung mit 30 Tagen Urlaub) aus dem Jahr 2011 noch zu gewähren (bis zum 31.03 bzw. 31.05.2012). Insoweit verfügt der Arbeitnehmer im vorstehenden Beispiel im Jahr 2012 über weitere 4 Tage Urlaub aus 2011 und weitere 4 Tage für 2012. Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann unter Umständen ein Zusatzurlaub von 8 Tagen rausspringen.
Ergänzung vom 21.0.12 (auf verschiedene Nachfragen hin)
Der Anspruch auf 4 Tage Mehrurlaub betrifft das Jahr 2012 und nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unter 30. Die Erweiterung der 4 Tage "Zusatzurlaub" nach der BAG-Entscheidung um weitere 4 Tage (auf insgesamt 8) funktioniert meiner Ansicht nach nur, wenn die Voraussetzungen der Übertragung nach § 26 TVÖD und § 7 III BUrlG erfüllt sind. Dass heißt, ein Arbeitnehmer muss in 2011 persönlich oder aus dringenden betrieblichen Gründen gehindert gewesen sein, seinen vollen Jahresurlaub zu nehmen. Dann würde der Resturlaub für 2011 in das Jahr 2012 übertragen und wäre bis zum 31.03.2012 bzw. 31.05.2012 zu gewähren. Das ist der Anknpüfungspunkt, um die 4 Tage "Zusatzurlaub" noch mit geltend zu machen, falls der Resturlaub aus 2011 noch nicht genommen wurde.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen