Ein seit Juli 2009 bei seinem Arbeitgeber als Jugendamtsleiter
Beschäftigter sah sich erheblichen Vorwürfen gegenüber, weswegen der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mehrfach anfochte und fristlose Kündigungen aussprach. Der Arbeitgeber wirft dem Jugendamtsleiter vor, für die Stelle charakterlich ungeeignet zu sein. Der Arbeitnehmer wies die Vorwürfe zurück und erhob Kündigungsschutzklage.
Im Berufungsverfahren begehrten beide Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (5 Sa 684/11, Urteil vom 08.03.2012) zu dem Ergebnis gekommen, dass das
Arbeitsverhältnis durch eine Anfechtung nicht aufgelöst wurde. Jedoch lagen wichtige Gründe vor, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Jugendamtsleiter in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt habe, zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Arbeitnehmers aus (nur kurze Beschäftigungszeit und Stellung als Jugendamtsleiter)
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