Ein seit 21 Jahren tätiger Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmen nahm an einem Tag einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen; zwei Tage später wurde er beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine Abmahnung auszusprechen.
Der Filialleiter erhob Kündigungsschutzklage.
Vor dem ArbG Berlin hatte die Kündigungsschutzklage des Filialleiters keinen Erfolg.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung der Richter bestand der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen der Arbeitgeberin aneignen wollte. Mit diesem Verhalten habe der Filialleiter das während seiner langjährigen Tätigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Es könne der Arbeitgeberin deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal der Filialleiter einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst in Abrede gestellt habe. Dass es sich um Sachen von geringem Wert gehandelt habe, sei ohne Bedeutung.
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