Dachdecker sind regelmäßig bei sonnigem Wetter auf ihren Baustellen und meist ungeschützt den Sonnenstrahlen ausgesetzt. Regelmäßig kann es hierdurch zu Sonnenbrand kommen. Wird es noch ernster, steht auf einmal die Diagnise "Hautkrebs" im Raum.
So erging es einem Dachdecker, der rund 40 Jahre erwerbstätig war und sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet haben. Nach Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft dies ab und meinte, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit.
Das Sozialgericht Aachen (S 6 U 63/10) sieht es anders. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sogenannte "Wie-Berufskrankheiten" ermöglicht. Angesichts der erhöhten Gefährdung sogenannter "Outdoor-Worker" (Freiluftarbeiter) durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des klagenden Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen