Eine schwangere Abeitnehmerin (Sonderkündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz) war von ihrem Arbeitgeber - einem Sicherheitsdienst - bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte.
Der Arbeitgeber wollte deshalb kündigen und beantagte die Zustimmung der Regierung von Mittelfranken. Diese hat die Kündigung zugelassen. Die Arbeitnehmerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betriebsdisziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten der Arbeitnehmerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiterbeschäftigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Gegen diese Zustimmung wandte sich die Arbeitnehmerin mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Prozesskostenhilfeantrag noch abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof München (Az: 12 C 12.264) hat diese Entscheidung geändert und der Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe gewährt.
Nach Auffassung der Richter hat die Klage gegen die Zulassung der Kündigunghinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account) nicht um eine Schmähkritik gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den "öffentlichen" oder über den so genannten "privaten" Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.
Fällt vor diesem Hintergrund die Zustimmung zur Kündigung weg, ist auch eine Kündigung nicht möglich, zumindest während der vom Mutterschutzgesetz umfassten Zeiträume.
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