Ein Arbeitsloser trug sich mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen und die Möglichkeit des Existenzgründungszuschusses und wandte sich hinsichtlich einer Beratung an die Agentur für Arbeit (AA). Der Mitarbeiter der AA wies den Arbeitslosen darauf hin, dass: "... der Antrag vor Ablauf der 90 Tage abgegeben werden müsse, nur noch ein Anspruchszeitraum von 100 + x Tagen vorhanden sei und sie schnellstmöglich den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses stellen solle. Der Vermerk auf Anlage B 1 letzte Zeile bedeute, dass er die Kl. darauf hingewiesen habe, dass der Kunde nur gefördert werden könne, wenn vor Ablauf der 90 Tage noch alle Unterlagen vorgelegt werden."
Dieser Hinweis war jedoch falsch und entsprach nicht § 57 II SGB 3. Der Arbeitslose beantragte aus Sicht der AA zu spät den Existenzgründerzuschuss, weshalb die Gewährung abgelehnt wurde. Der Arbeitslose begehrte vor den Gerichten Schadensersatz wegen Falschberatung. Die AA meinte, dass die Informationen in den Merkblättern zutreffend waren und es deshalb auf die falsche Auskunft des Mitarbeiters nicht ankommt, weshalb dem Arbeitslosen kein Schadensersatzanspruch zustünde.
Das OLG München (Urt. v. 21. 4. 2011 − 1 U 133/11) gab dem Arbeitslosen Recht und führte in seinem Urteil aus:
"Die Bekl. bzw. ihre Mitarbeiter haben schuldhaft gegen ihre Verpflichtung, einem Ratsuchenden gesetzeskonforme Auskünfte zu geben, verstoßen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. die Merkblätter ausgehändigt bekommen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stand die Darstellung in den Merkblättern im Widerspruch zu der von dem Zeugen R gegebenen Auskunft. Es ist nachvollziehbar, dass die Kl. sich nach der mündlichen Auskunft gerichtet hat. Es ist nicht Aufgabe eines Ratsuchenden, den Sachbearbeiter auf Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und dem Inhalt der Merkblätter aufmerksam zu machen."
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