Ein Kraftfahrer arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber. Er ist schwerbehindert und für seiner Körpergröße untergewichtig. Seit Herbst 2009 war er arbeitsunfähig, im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.
Kurz vor Abschluß der Wiedereingliederung wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl.
Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2010.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und wandte ein, aufgrund Erkrankung und Untergewicht habe er die Wirkung der Alkoholkonzentration nicht einschätzen können, zudem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 verfügt er wieder über die Fahrerlaubnis.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (10 Sa 245/11) wies die Klage zurück. Derjenige, der als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, muss mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Arbeitnehmer um die Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte.
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