Eine Arbeitnehmerin ist seit 2005 bei eine Unternehmen als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie den Arbeitgeber erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand.
Nachdem die Arbeitnehmerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage.
Das in III. Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit nicht endgültig entschieden, sondern dem Landesarbeitsgericht einige Hinweise auf den Weg gegeben.
Nach der Entscheidung des BAG (Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 -) muss ein Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat - aus Sicht des BAG - das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
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