In vielen Unternehmen wurde die betriebliche Altersvorsorge durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Im Laufe der Jahre ergeben sich dann und wann Änderungswünsche, welche durch nachträgliche Betriebsvereinbarungen in bestehende Altersvorsorgeregelungen eingreifen.
Das hierfür bestimmte Voraussetzungen einzuhalten sind dürfte selbstverständlich sein. Insbesondere sind die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz zu wahren. Das Arbeitsgericht Stuttgart (6. Oktober 2011, Az.: 17 Ca 2535/11) hat in einem Urteil die nachträgliche Betriebsvereinbarung und den damit verbundenen Eingriff in die Altersvorsorge für unwirksam erachtet und dem klagenden Ruhegeldempfänger mehr Betriebsrente zugesprochen.
Vor diesem Hintergrund ist klar, weshalb auch nach dem Ende des aktiven Arbeitslebens Anwälte maches Mal gebraucht werden, um Ansprüche aus dem früheren Arbeitsleben durchzusetzen.
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