Ein Arbeitgeber hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer gezahlt, im November 2005 aber erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge, so dass er sie jederzeit einstellen könne. Ab 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und begründete dies mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und erhielt vor dem LAG Rheinland-Pfalz Recht.
Wenn Arbeitnehmer jahrelang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bekommen haben, besteht ein Zahlungsanspruch fort, auch wenn bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.
Mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt ist eine so genannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren kann (Urt. v. 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10).
Ein Anspruch auf betriebliche Übung besteht bereits bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgelds.
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