Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer meinen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) führe. Dies trifft jedoch nur unter besonderen Umständen zu.
Kurz ausgeführt bedürfte es für eine Kürzung der Sperrzeit:
- einer Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- einer Verkürzung der Kündigungsfrist
- einer Abfindung von mehr als 1/2 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr
Eine Sperrzeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer zur Auflösung bestand.
Das LAG Baden Würtemberg (Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 5078/10) musste einen solchen Sperrzeit-Streit entscheiden und kam zu folgenden Feststellungen.
1. Wenn im Aufhebungsvertrag keine Bezugnahme auf eine etwaige vorherige Kündigung erfolgt, gehen Parteien davon aus, dass die Kündigung gegenstandslos sein soll. Dann hat der Arbeitnehmer aber auch an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt (siehe oben Nr. 1).
2. Eine Sperrzeit kommt dennoch nicht in Betracht, weil ein wichtiger Grund (siehe oben Nr. 3) bestand, nämlich eine Kündigung nict nur drohte, sondern bereits vorlag
Fazit: Arbeitnehmer sollten in aller Regel Vorsicht walten lassen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und rechtzeitigen anwaltlichen Rat einholen.
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