Donnerstag, 3. Februar 2011

mehr Gas geben mit dem Dienstwagen

Das geht und kann sinnvoll sein, wenn die Entscheidung des BFH vom 13.10.10 (VI R 12/09) beachtet wird.

Grundsätzlich wird für Dienstwagen mit Privatnutzungserlaubnis zu Lasten des Arbeitnehmers die 1 % - Regelung angewandt, d.h. - grob gesagt - 1 % des ursprünglichen Autowertes ist vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Wird nun nachträglich eine Flüssiggasanlage eingebaut in den Dienstwagen (in der Absicht langfristig Kosten zu sparen), steigt hierdurch der Wert des Fahrzeuges. Steigt damit auch zu versteuernde Anteil nach der 1 % Regel?

Der BFH verneint dies. Die Firmenfahrzeuge seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Vielmehr sei die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen und richte sich nach nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

Mehr zu Dienstwagen gibt es hier und hier und hier und auch dort.

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