In vielen Städten und Gemeinden kehrt sich die Welle der Privatisierungen um und es wird abgestrebt, dass viele bislang ausgelagerte Tätigkeiten wieder durch die Kommunen ausgeführt werden sollen (= Rekommunalisierung).
Mit einem arbeitsrechtlichen Problem hierzu musste sich der EUGH (Urt. v. 20.01.2011 - c 463/09) auseinandersetzen, welches Anwälte mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht nicht sonderlich erschrecken dürfte.
Es ging um die Frage, ob durch die Rekommunalisierung von Reinigungstätigkeiten ein Betriebsübergang vorliegt, welche die Kommune verpflichtet, die bisher beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen.
Der EUGH hatte die Reichweite des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen zu prüfen und kam zu folgendem Ergebnis:
Die Richtlinie ist "...nicht auf den Fall anwendbar ..., dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen."
Mit anderen Worten, Kommunen können alles neu machen und müssen keine Arbeitnehmer übernehmen oder gar die Altverträge.
Voraussetzung hierfür ist jedoch - auch nach diesem Urteil - , dass die Kommunen neue Arbeitnehmer einstellen. Insoweit heißt es in der Entscheidung: "Unter diesen Umständen ist das Einzige, was eine Verbindung zwischen ...(der vom früheren Arbeitgeber) ausgeübten Tätigkeiten und den ... (von der Kommune) übernommenen Tätigkeiten herstellt, der Gegenstand dieser Tätigkeiten, nämlich die Reinigung von Räumlichkeiten. Der bloße Umstand, dass die ... durchgeführten Tätigkeiten einander ähnlich oder sogar identisch sind, lässt jedoch nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln .... Insbesondere kann eine wirtschaftliche Einheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität nicht gewahrt haben, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird."
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