Montag, 21. Februar 2011

Wenn ein Verkehr einem anderen Verkehr im Wege steht; ...

... droht ein Widerruf.

Einem Fahrlehrer wurde ein zu enges Verhältnis zur Darstellung von Geschlechtsverkehr bzw. deren Verbreitung(Verbreitung pornografischer Schriften)zum Verhängnis. Er zeigte einer 17-jährigen Fahrschülerin pornographische Bilder in einer Unterrichtsstunde.

Strafrechtlich wurde dies bereits geahndet (60 Tagessätze = 2 Monatsverdienste) und es wurde die Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis widerrufen. Gegen den Widerruf klagte der Fahrlehrer.

Er beantragte paralell im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, dass ihm bis zum Abschluß des Klageverfahrens ermöglicht wird, weiterhin die Fahrschule zu betreiben.

Dies versagte nun mit Beschluß vom 9. Februar 2011 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 CS 10.3056).

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