Montag, 21. Februar 2011

Hoppe, hoppe, Reiter ...

... ist ein bekannter Kinderspruch. Doch das LSG Niedersachsen - Bremen musste einen tragischen Fall verhandeln.

Drei Freunde wollten ausreiten zu einer Gaststätte. Da ein Pferd erkrankt war, überließ ein Viehhändler der illustren Gruppe ein anderes Pferd.

Nach der Löschung des Durstes fiel der Kläger auf dem Rückweg vom Pferd und war hiernach querschnittsgelähmt. Aufgrund des Unfalls begehrte er nun die Feststellung, dass es ein Arbeitsunfall gewesen sei. Folge dessen wäre, dass er eine intensivere und umfangreichere Behandlung und Rehabilitation erfahren würde und gegebenenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, da der Kläger kein Arbeitnehmer war und auch nicht als solcher tätig wurde.

Nach Vernehmung von Zeugen kam auch das LSG Niedersachsen - Bremen am 25. Januar 2011 (Az.: L 9 U 267/06) zu diesem Ergebnis.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er vom Viehhändler beauftragt wurde, das gestellte Pferd zuzureiten. Vielmehr sei dieses ihm bloss überlassen wurden für den schon länger geplanten Ausflug mit seinen Freunden. Deshalb stehen ihm gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche zu.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen