Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist ein probates Mittel, dass der Gläubiger von einem Schuldner die zustehende Forderung (regelmäßig Geld) erhält. Doch in der Interessenabwägung hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass mit dem Arbeitseinkommen auch die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie gewährleistet sein muss. Deshalb wurden Grenzen gezogen (§§ 850 ff ZPO).
Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommen ist wie folgt vorzugehen:
1. Ermittlung des Bruttoeinkommens (sämtliche Einkünfte des Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnis, auch Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Rentenzahlungen - § 850 ZPO)
2. Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, vermögenswirksam angelegte Einkommensteile, 50 % des für Überstunden/Mehrarbeitsstunden gezahlten Einkommens, Urlaubsgeld (welches über das Arbeitseinkommen hinaus bezahlt wird), Weihnachtsgeld (nur bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber 500,00 €), Erziehungsgeld, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus dem Arbeitsverhältnis, Blindenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, bei Naturalleistungen (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung, Dienstwagen, Arbeitskleidung, unentgeltliche oder verbilligte Warenabgabe) beachte § 850 e ZPO), Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (soweit das Übliche nicht überstiegen wird) - § 850 a ZPO).
3. Prüfung, ob bedingt pfändbare Bezüge zu berücksichtigen sind (Addition) nach § 850 b ZPO, wie z.B. Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsrenten, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, Ansprüche aus Lebensversicherungen (wenn nur auf Todesfall abgeschlossen und Versicherungssumme nicht 3.579 € übersteigt).
4. Abzug der Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ZPO (Pfändungsfreigrenze-Tabelle)
5. Das nun verbleibende positive Ergebnis ist der pfändbare Betrag, der an den Gläubiger auszuzahlen ist, wenn nicht vorrangige Ansprüche (aus Lohnabtretungen, Aufrechnungen) bzw. Pfändungen bestehen.
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