Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Der Schaden und dessen Beruhen auf der falschen Auskunft ist jedoch von Arbeitnehmer nachzuweisen (BAG PM 34/10).
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber falsch informiert hinsichtlich der Auswirkung einer Freistellungsphase während Altersteilzeit und tariflichem Bewährungsaufstieg.
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