Nach den wegweisenden Urteilen des EUGH und BAG hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen während Langzeiterkrankungen - wir berichteten - wurde durch das Bundesarbeitsgericht die Surrogatstheorie aufgegeben und der Urlaubsabgeltungsanspruch als ein reiner finanzieller Geldanspruch angesehen.
Dies nahm das Arbeitsgericht Chemnitz zum Anlasss, eine in gerichtlichen Vergleichen typische Abgeltungsklausel dahin auszulegen, dass der Anspruchsinhaber mit einer solchen Erklärung auch auf Urlaubsabgeltungsansprüche verzichtet habe. Damit wurde eine Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung nach vergleichsweiser Beendigung eines längjährigen Kündigungsschutzverfahrens abgewiesen.
Auf die Berufung zum Sächsischen Landesarbeitsgericht hin, wurde das Urteil des Arbeitsgerichtes Chemnitz aufgehoben und dem Klagebegehren teilweise stattgegeben. Der Kläger kann nach der - bislang nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Sächs. LAG vom 26.05.2011 (9 Sa 86/11) nicht wirksam auf die ihm zustehende Urlaubsabgeltung aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch verzichten.
Die bislang unveröffentliche Entscheidung finden Sie hier.
Gut geschrieben!
AntwortenLöschen