Das Amtsgericht Stollberg hatte folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen. Reiseteilnehmer buchten über ein Reisebüro einen Flughafentransfer. Es kam wie so oft, die Autobahn zum Flughafen war verstopft und der Flug wurde nicht rechttzeitig erreicht. Es wurde auf einen Flug am Folgetag von anderem Ort mit entsprechenden Mehrkosten umgebucht. Diese Mehrkosten verlangrten die Reiseteilnehmer vom Flughafentransfer.
Nun finden sich viel Urteile, die einen Schadensersatzanspruch in einer solchen Konstellation unter Hinweis auf höhere Gewalt ablehnen, doch vorliegend gab es eine Besonderheit. Der Fahrer des Flughafenzubringers hat während der Erledigung des Auftrages weder Verkehrsfunk gehört noch das Navigationsgerät mit TMC genutzt. Die Stauwarnungen im Radio gab es bereits vor Abholung der Reiseteilnehmer. Das Amtsgericht Stollberg sah in diesem Fall eine Pflichtverletzung als gegeben an und regte eine Vergleichslösung an. Die Parteien nahmen den Vorschlag des Gerichtes an.
Ergo: Trotz geringer Erfolgsaussichten bei einer nur oberflächlichen Prüfung eines Sachverhaltes findet sich bei genauer Analyse manchmal ein Korn, der doch noch zum Erfolg führt.
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