Reflexartig würden wohl die meisten juristisch nicht bewanderten Menschen die Auffassung vertreten, dass eine Frage nach dem Gesundheitszustand im Bewerbungsgespräch unzulässig sei. Dies dachte sich auch ein behinderter Bewerber für eine Beamtenlaufbahn.
Da er nicht erfolgreich war mit seiner Bewerbung meinter er nun, dass ihm Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem AGG zustünde.
Nach dem AGG ist ein Arbeitgeber zur Entschädigungsleistung von bis zu 3 Monatsgehältern verpflichtet, wenn ihm ein Verstoß gegen das im Gesetz niedergelegte Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, vorgeworfen werden kann. Der Bewerber sah einen solchen Verstoß in den - nach seiner Ansicht - unzulässigen Fragen nach seinem Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch.
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 1158/10.NW –) sah dies anders. Für eine Einstellung als Beamter ist die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein muss, sich darüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und erforderlichenfalls auch nachzufragen. Ergäben sich aus dem Verhalten und den Angaben des Bewerbers nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, weil er selbst u.a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich erfolgt. Er werde in einem solchen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.
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