Montag, 30. August 2010

A**loch die Zweite - und wieder keine wirksame Kündigung

Wir bereits einmal schon aufgeführt, führt die mehrfache Aussprache des Wortes "A**loch" nicht zwingend zu einer Kündigung.

Wie Kollege Steen mitteilte, hat auch das LAG Schleswig-Holstein die Kündigung eines angestellten Kraftfahres wegen mehrfacher Verwendung des "A**loch"-Wortes für nicht rechtens erklärt.

Neben der Weiterbeschäftigung muss der Arbeitgeber nun ca. 10.000 € Vergütung aus Annahmeverzugslohn nachzahlen.

fristlose Kündigung wegen Blüten im Rathaus

Eine im Rathaus (Führerscheinangelegenheiten) beschäftigte Kassierin hatte bei einer Kassenprüfung fast nur Blüten (Falschgeld) in ihrer Kasse. Die Stadt hat ihr deshalb fristlos gekündigt mit dem Verdacht, dass sie Geldscheine zu Ihren Gunsten durch Falschgeld ausgetauscht habe. Die Kündigungsschutzklage der Kassierein hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. (LAG Hamm Pressemitteilung 26.08.2010)

Freitag, 27. August 2010

Kündigungsgrund Hochzeit - Sicherheitsrisiko Ehefrau

Ob die Eheschliessung eines Arbeitnehmers mit einer Person aus einem anderen Land - hier China - den Arbeitgeber berechtigt, diesen zu kündigen, wird das Arbeitsgericht Elmshorn entscheiden müssen.

Ein Arbeitnehmer in einem Zulieferbetrieb für Flugzeug ehelichte eine Chinesin. Darauf hin wurde er freigestellt von der Arbeit und erhielt eine Kündigung. Gegen diese wehrte er sich mittels Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin konnte keine Einigung erzielt werden. Nach Medienberichten wird das Arbeitsgericht Elmshorn im November eine Entscheidung fällen.

Donnerstag, 26. August 2010

Auskunftsanspruch zu Bonuszahlungen

Auskunftsansprüche können - nach einem Urteil des LAG Niedersachsen (10 Sa1574/08) - nach Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Be­seitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

Selbst ein von einer Bonuszahlung ausgenommener Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann.

Trotz Vollerwerbstätigkeit Kindergeldberechtigt?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09 ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen (siehe hierzu auch 1 Cent zuviel kann teuer sein....)

Leiharbeiter dürfen Verpflegeungsaufwand geltend machen

Leiharbeiter verfügen typischerweise nicht über einen regelmäßigen Arbeitsplatz. Dies rechtfertigt die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen, meint der Bundesfinanzhof (Pressemitteilung 73/10)

Dienstag, 24. August 2010

3 auf einen Streich - Entscheidungen zu Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 19.08.2010 viel zu verkünden, insgesamt 3 (veröffentlichte) Entscheidungen zu Sachverhalten mit behaupteter Diskriminierung und deren Folgen.

1. (BAG PM 61/10) Ein kirchlich gebundener Arbeitgeber suchte für eine Stelle eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik. Ebenso wurde Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie verfügt über keine Hochschulausbildung. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchenzugehörigkeit an. Schließlich entschied sich der Arbeitgeber für eine andere Bewerberin, während die Klägerin Schadensersatz wegen Diskriminierung einforderte.

Erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat über eine mögliche Diskriminierung nicht entscheiden müssen , denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin aufgrund des fehlenden Hochschulstudiums.

Merke: Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein.

2. (BAG PM 62/10) En Unternehmen hat im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Das Bundesarbeitsgericht wies auch diese Klage zurück. Da die Stelle schon besetzt war, hat der Kläger keine Benachteiligung erfahren.

Merke: Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

3. (BAG PM 64/10) Der 1958 geborene Kläger ist Jurist und er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine Stellenanzeige. Das Unternehmen suchte für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, soweit ein Schadensersatz von einem Monatsgehalt zu zahlen ist. Die Stellenausschreibung verstieß gegen den (im AGG zu findenden) Grundsatz der altersneutralen Ausschreibung. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu, sondern lediglich von einem Monat.

Merke: Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Montag, 23. August 2010

Einziehung von 75 Prozent des Einkommens für Rente rechtmäßig!

Rechtsanwälte, deren anwaltliche Einnahmen nur knapp über den satzungsmäßigen Mindestbeitrag des anwaltlichen versorgungswerkes liegen, müssen dennoch den vollen Mindestbeitrag zahlen. Dies gilt auch, wenn dies ca. 75 % der gesamten Einnahmen auzs Anwaltstätigkeit ausmacht (so Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO).

Da hat der Betroffene aber noch Glück, dass er über andere Einnahmen verfügt.

Biss im Morgengrauen - ein Dienstunfall?

Ein Zeckenbiss mit Borrelioseerkrankung kann - muss aber nicht - ein Dienstunfall sein.

Ein Polizist hat aufragsgemäß im Morgengrauen (zwischen 2.00 Uhr und 4.30 Uhr nachts)einen Parkplatz mit angrenzendem Wald nach Betäubungsmitteln durchsucht. Gegen Mittag stellt er einen frischen Zeckenbiss fest und beantragt, diesen als Dienstunfall anzuerkennen. Dies wird abgelehnt, zuletzt vom VG Neustadt mit Entscheidung vom 19.07.2010 (6 K 542/10.NW).

Im Fall einer Lehrererin, welche während einer Klassenfahrt mit Schülern einer Grundschulklasse einen Zeckenbiss erhielt, wurde ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt (BVerwG vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08).

Worin liegen nun die entscheidenden Unterschiede.

Werden beide Urteile verglichen, geht es um den Nachweis einer an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Zeckenbiss tatsächlioch während der Dienstzeit erfolgte. Besteht diese Wahrscheinlichkeit und kann diese nachgewiesen werden, liegt ein Dienstunfall vor, andernfalls nicht.

Es wird also immer darauf ankommen, was sich nchweisen lässt und was lediglich auzf Vermutungen breruht.

Freitag, 20. August 2010

1 Cent zuviel kann teuer sein oder 2.208 € fürs Nichtstun

Ein Cent zuviel Arbeitsvergütung kann zum Entfallen eines Kindergeldanspruches für ein Jahr führen, so das BVerfG am 27.07.2010.

Nach dem Sachverhalt hatte der Sohn des Beschwerdeführers eigene Einnahmen und lag mit diesen um 4,34 € über den gesetzlichen Grenzbetrag von 7.680,00 €. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass der Grenzbetrag eine absolute Grenze darstellt und das nur geringfügige Überschreiten des Grenzbetrages zum Wegfall des Kindergeldanspruchs (derzeit mindestens 184 € monatlich, im Jahr 2.208,00 €)führt.

Da lohnt es sich doch, für eine nicht gearbeitete Stunde einen höheren Zahlungsanspruch zu behalten, oder?

ALG II - Bezug im Knast?

Befindet sich ein Sozialleistungsempfänger aufgrund des Antritts einer Ersatzfreiheitsstrafe im Knast, steht ihm für diese Zeit kein Anspruch nach dem SGB II (Hartz IV) zu.

So entschied das LSG Niedersachsen-Bremen am 17.06.2010, lies gleichwohl Revision zum BSG zu.

Rufbereitschaftsvergütung unterliegt der Steuer

Nach einer Entscheidung des FG Berlin vom 05.08.2010 (3 K 6251/06 B) sind und beinhalten Vergütungen für Zeiten der Rufbereitschaft eines Arztes keine steuerfreien Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.

Donnerstag, 19. August 2010

"Arschloch" führt nicht immer zur Kündigung!

"Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse" - ja so rauh geht es auf manchen Arbeitsstellen zu. Das ein solcher Ausspruch nicht immer zur Kündigung führen muss, zeigt der Hinweis von blog.beck auf das Urteil des LAG Mecklenburg - Vorpommern vom 23.0.2010.

Steuer auf Abfindungszahlungen verfassungswidrig?

Am 07.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu Steuer auf Abfindungen getroffen.

Zwar haben die Antragsteller Erfolg gehabt, jedoch unterliegen entgegen ersten Vermutungen Abfindungen weiterhin der Steuerlast.

Das Bundesverfassungsgericht hatte lediglich zu entscheiden, ob für Abfindungsvereinbarungen (aus 1996 und 1998) und –zahlungen (in 1999, jedoch vor Verkündung der Gesetzesänderung hinsichtlich der Versteuerungen von Abfindungen) die heute geltende Fünftel-Regelung Anwendung findet oder nicht.

Die Antragsteller hatten durch die Anwendung der Fünftel-Regelung gegenüber der vorhergehenden Steuerlast einen Steuermehrbetrag zu leisten von bis zu 62.000,- DM, was sie nicht einsahen und erfolgreich über viele Jahre und Instanzen einklagten.

Das Bundesverfassungsgericht gab Ihnen nun Recht und führte aus, dass die Fünftel-Regelung nicht uneingeschränkt auf Abfindungszahlungen vor 1999 Anwendung findet.

Aktuell bleibt es jedoch weiterhin bei der Steuerpflicht für Abfindungen

Abfindung drücken durch Betriebsübergang?

Das habe ich auch noch nicht gehört. In einem Gütetermin vor einem Arbeitsgericht geht es um eine Kündigung. Der Arbeitnehmer arbeitete seit etlichen Jahren in einem Unternehmen, welches vor 2 Jahren von einem anderen übernommen wurde. Die Arbeitgeberseite trug doch allen Ernstes vor, dass aufgrund des Betriebsübergangs vor 2 Jahren maximal ein Monatsgehalt (in Anlehnung an § 1 a KSchG) als Abfindung in Betracht käme. Überzeugend war das für meinen Mandanten nicht.

Montag, 2. August 2010

Reden ist silber, Schweigen ist Gold - Diskriminierung eines Geschäftsführers

Bestehen Indizien, dass ein Geschäftsführervertrag aus Altersgründen nicht verlängert wird, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung des Geschäftsführers darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen (OLG Köln vom 29.07.2010 -18 U 196/09).

Einem Geschäftsführer eines Klinikums wurde der ursprüngliche Fünfjahresvertrag nicht verlängert. In Pressemitteilungen kam zum Ausdruck, dass die Verlängerung deshalb nicht erfolgt sei, weil der Geschäftsführer in den nächsten 5 Jahren das gesetzliche Rentenalter erreicht hätte. Dem OLG Köln reichte diese Presseaussage als Indiz für eine mögliche Alterdiskriminierung. Das Klinikum konnte das Gegenteil nicht nachweisen, weshalb es nach Ansicht des OLG Köln zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein teuerer Anlernvertrag !

Vorsicht bei Anlernverträgen in anerkannten Ausbildungsberufen. Nach einer BAG-Entscheidung vom 27.07.2010 kann ein solches Anlernverhältnis zu einem faktischen Arbeitsvertrag führen mit der Folge, dass die übliche Vergütung zu zahlen ist, die regelmäßig weiter über einer Ausbildungsvergütung liegt (BAG PM 56/10).