Bestehen Indizien, dass ein Geschäftsführervertrag aus Altersgründen nicht verlängert wird, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung des Geschäftsführers darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen (OLG Köln vom 29.07.2010 -18 U 196/09).
Einem Geschäftsführer eines Klinikums wurde der ursprüngliche Fünfjahresvertrag nicht verlängert. In Pressemitteilungen kam zum Ausdruck, dass die Verlängerung deshalb nicht erfolgt sei, weil der Geschäftsführer in den nächsten 5 Jahren das gesetzliche Rentenalter erreicht hätte. Dem OLG Köln reichte diese Presseaussage als Indiz für eine mögliche Alterdiskriminierung. Das Klinikum konnte das Gegenteil nicht nachweisen, weshalb es nach Ansicht des OLG Köln zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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