Freitag, 20. August 2010

1 Cent zuviel kann teuer sein oder 2.208 € fürs Nichtstun

Ein Cent zuviel Arbeitsvergütung kann zum Entfallen eines Kindergeldanspruches für ein Jahr führen, so das BVerfG am 27.07.2010.

Nach dem Sachverhalt hatte der Sohn des Beschwerdeführers eigene Einnahmen und lag mit diesen um 4,34 € über den gesetzlichen Grenzbetrag von 7.680,00 €. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass der Grenzbetrag eine absolute Grenze darstellt und das nur geringfügige Überschreiten des Grenzbetrages zum Wegfall des Kindergeldanspruchs (derzeit mindestens 184 € monatlich, im Jahr 2.208,00 €)führt.

Da lohnt es sich doch, für eine nicht gearbeitete Stunde einen höheren Zahlungsanspruch zu behalten, oder?

1 Kommentar:

  1. Die Fallbeilwirkung des grenzbetrages nach § 32 (4) Satz 2 EStG ist schon lange in der Kritik.

    Angesichts der jüngsten Urteile des BVerfG (z.B. Arbeitszimmer, Entfernungspauschale) kann man sich über diese Entscheidung nur wundern. Und hoffen, dass doch noch irgendwann eine Kehrtwende erfolgt.

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