Montag, 23. August 2010

Einziehung von 75 Prozent des Einkommens für Rente rechtmäßig!

Rechtsanwälte, deren anwaltliche Einnahmen nur knapp über den satzungsmäßigen Mindestbeitrag des anwaltlichen versorgungswerkes liegen, müssen dennoch den vollen Mindestbeitrag zahlen. Dies gilt auch, wenn dies ca. 75 % der gesamten Einnahmen auzs Anwaltstätigkeit ausmacht (so Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO).

Da hat der Betroffene aber noch Glück, dass er über andere Einnahmen verfügt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen