Rechtsanwälte, deren anwaltliche Einnahmen nur knapp über den satzungsmäßigen Mindestbeitrag des anwaltlichen versorgungswerkes liegen, müssen dennoch den vollen Mindestbeitrag zahlen. Dies gilt auch, wenn dies ca. 75 % der gesamten Einnahmen auzs Anwaltstätigkeit ausmacht (so Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO).
Da hat der Betroffene aber noch Glück, dass er über andere Einnahmen verfügt.
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