Auskunftsansprüche können - nach einem Urteil des LAG Niedersachsen (10 Sa1574/08) - nach Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
Selbst ein von einer Bonuszahlung ausgenommener Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die bei der Bonusgewährung verwendeten Regeln, wenn es möglich erscheint, dass er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Bonuszahlung verlangen kann.
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