Befindet sich ein Sozialleistungsempfänger aufgrund des Antritts einer Ersatzfreiheitsstrafe im Knast, steht ihm für diese Zeit kein Anspruch nach dem SGB II (Hartz IV) zu.
So entschied das LSG Niedersachsen-Bremen am 17.06.2010, lies gleichwohl Revision zum BSG zu.
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