Das Betriebsräte unter einem besonderen gesetzlichen Schutz stehen, dürfte allgemein bekannt sein. Dass Sie manchmal Nachteile befürchten müssen wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat schon weniger.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Chemieunternehmen zunächst
sachgrundlos befristet eingestellt und wurde in den
Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach
dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren
Vertrages ab und lies den befristeten Vertrag auslaufen. Die Arbeitnehmerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung
wegen ihrer Betriebsratstätigkeit, was der Arbeitgeber bestritt.
Die Arbeitnehmerin erhob Klage und hatte nirgends Erfolg. Zwar besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf einen Anschlussvertrag, wenn dessen Ablehnung allein wegen der Betriebsratstätigkeit ansonsten eine unzulässige Benachteiligung
darstelle, so das Bundesarbeitsgericht (7 AZR 847/12).
Doch im Prozess liege die Beweislast für eine unzulässige
Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft.
Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der
Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf
konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.
Die Arbeitnehmerin konnte die Benachteiligung jedoch nicht nachweisen.
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