Donnerstag, 17. Juli 2014

Unfreundlichkeit lohnt sich nicht

Viele sprechen von der Servicewüste Deutschland. Jeder erwartet zu jeder Zeit Freundlichkeit. Doch was passiert, wenn Unfreundlichkeit grassiert. Der Kunde geht verloren, das Geschäft platzt. Doch wie kann ein Arbeitgeber handeln, wenn ein Arbeitnehmer wegen Unfreundlichkeit auffällt?

Ein angestellter Ausbildungsberater erhält von einem Lehrgangsteilnehmer per E-Mail Fragen zu Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Er antwortet, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ 

Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Ausbildungsberater ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ 

Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Ausbildungsberater hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 20. Mai 2014 - 2 Sa 17/14) wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab. Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. 

Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Ausbildungsberaters stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.

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