Viele
sprechen von der Servicewüste Deutschland. Jeder erwartet zu jeder Zeit
Freundlichkeit. Doch was passiert, wenn Unfreundlichkeit grassiert. Der Kunde
geht verloren, das Geschäft platzt. Doch wie kann ein Arbeitgeber handeln, wenn
ein Arbeitnehmer wegen Unfreundlichkeit auffällt?
Ein angestellter Ausbildungsberater erhält von einem Lehrgangsteilnehmer
per E-Mail Fragen zu Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Er antwortet, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort
anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass
Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“
Als
der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Ausbildungsberater ihm
unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern
bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“
Wegen dieser Korrespondenz erteilte die
Arbeitgeberin eine Abmahnung. Der Ausbildungsberater hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.
Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 20. Mai 2014 - 2 Sa 17/14) wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage ab.
Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur
verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige
Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung
des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung
ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der
Personalakte nicht mehr besteht.
Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere
ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Ausbildungsberaters stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die
Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal
unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt,
ist die Abmahnung berechtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen