Die Betriebsräte eines internationalen Konzerns treffen sich in einem Tagungshotel (in Bad
Kissingen) zu einer dreitägigen Betriebsräteversammlung.
Am ersten Abend hatten sich einige Teilnehmer im Anschluss
an den offiziellen Teil versammelt und dort floss offenbar auch jede Menge Alkohol.
Um ein Uhr in der Nacht stürzte ein Teilnehmer dann im Hoteltreppenhaus auf
dem Weg zu seinem Zimmer. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen
bewusstlos aufgefunden und in die Notaufnahme gebracht. Noch heute
leide er unter den Folgen des Unfalls.
Gegenüber seiner Berufsgenossenschaft gab der verunfallte Arbeitnehmer an, sich nicht mehr an den
Unfallhergang erinnern zu können. Es sei auf der Tagung üblich, auch
beim abendlichen geselligen Zusammensein unter Kollegen über
betriebliche Belange zu sprechen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die
Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Verunfallte habe sich zum
Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befunden und nicht bewiesen,
dass er dabei einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei.
Doch vor dem SG Heilbronn (S 6 U 1404/13) hatte die Berufsgenossenschaft schlechte Karten, denn das Gericht bejahte einen Arbeitsunfall, da bei dem abendlichen
Zusammensein auch über dienstliche Belange gesprochen worden sei. Dies
sei bei einer solchen Tagung ohnehin üblich. Der Alkoholkonsum spiele in
diesem Fall keine Rolle. Zum einen gebe es bei Fußgängern keine feste
Promillegrenze. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall
wesentlich hierauf zurückzuführen sei.
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