Meist wird eine Änderungskündigung vom Arbeitgeber erwogen, um einseitig - eine vorherige Einigung war nicht möglich - die Bedingungen des Arbeitsvertrages zu ändern. Hierbei muss der Arbeitgeber auch angeben, zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer denn künftig tätig werden soll, wenn dieser das Änderungsangebot annehme. Hier liegt dann oft eines der vielen Probleme einer Änderungskündigung.
Eine Gemeidereferentin in einem Erzbistum erhält in einem Personalgespräch das Angebot, andere religionspädagogische Aufgaben, welche in vollem Umfang ihrer
Ausbildung und der Entgeltgruppe 9 und 10 zuzuordnen seien, zu erledigen. Die Klägerin
lehnte die angebotene Beschäftigung ab.
Darauf sprach kurze Zeit später der Arbeitgeber eine Kündigung aus und verband dieses mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen als Sekretärin
mit einer Vergütung gemäß Entgeltgruppe 5 fortzusetzen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung. Erfolgreich vor dem Arbeuitsgericht, verlor Sie vor dem Landesarbeitsgericht. Auf die Revision hin, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Sachverhalt beschäftigen und hat die Angelegenheit wieder zurückverwiesen. In der Entscheidung vom 10.4.2014 (2 AZR 812/12) wird ausgeführt, dass nicht feststünde, das sich der Arbeitgeber darauf beschränkt
hat, mit der Kündigung solche Änderungen vorzuschlagen, die die Arbeitnehmerin
billigerweise hätte hinnehmen müssen.
Zwar sei eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen notwendig geworden, nach den bisherigen Feststellungen sei aber offen, ob der Arbeitgeber mit dem Änderungsangebot (Sekretärin) die Anpassung auf das objektiv
erforderliche Maß beschränkt hat.
Soweit die Arbeitnehmerin ausführte, das Angebot einer Teilzeitstelle mit
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und einer Vergütung nach
Entgeltgruppe 10 hätte die bisherigen Vertragsbedingungen weniger
geändert, wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass das Angebot einer Weiterbeschäftigung mit Aufgaben der Entgeltgruppe 10
zu einem geringeren zeitlichen Umfang als bisher weniger weit vom
bisherigen Arbeitsvertrag entfernt sein könnte als die
angebotene Vollzeitstelle als Sekretärin. Dies gilt selbst dann, wenn
die Arbeitnehmerin aufgrund des geringeren Beschäftigungsumfangs trotz der
höheren Entgeltgruppe weniger verdient hätte als bei einer Beschäftigung
als Sekretärin in Vollzeit.
Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten in der Abwägung der alternativen Vertragsänderungen meint das BAG, dass es dem Arbeitgeber freistehe, dem Arbeitnehmer die in Betracht kommenden Änderungen alternativ anzubieten. Dann hätte der Arbeitnehmer die Wahl. Für manche sicher die Wahl zwischen "Pest und Cholera".
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