Wer kennt sie nicht, die öffentlichen Toiletten und deren Zustand. Da freuen sich Bedürftige doch, wenn sie eine saubere Toilette vorfinden und sei es in einem großen Warenhauses bzw. Einkaufstempels. Doch was verdienen die dort oftmals tätigen "Toilettenfrauen"?
Eine dieser "Toilettenfrauen" war von April bis September 2012 als so genannte
"Sanitärbetreuerin" (klingt tatschlich besser und nicht so abwertend wie Toilettenfrau) für ein Dienstleistungsunternehmen in einem Hamburger Einkaufstempel tätig. Für die Vollzeittäigkeit
erhielt sie ein Grundgehalt von 600 Euro brutto. Zusätzlich hat der
Arbeitgeber - jedenfalls in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses
- freiwillige Prämien gezahlt. Nach Angaben des Anwaltes der Sanitätbetreuerin soll der Stundenlohn inklusive Prämien in manchen Monaten 4,30 € betragen haben (meldet sueddeutsche.de)
Die Sanitärbetreuerin fand das zu wenig und verlangte die Zahlung des
tariflichen Mindestlohns nach dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.08.2011 von 8,82 Euro je
Stunde.
Das Arbeitsgericht in Hamburg (7 Ca 541/12) hat die Klage abgewiesen.
Der
Mindestlohntarifvertrag für das Reinigungsgewerbe fände auf das Arbeitsverhältnis keine
Anwendung. Die Sanitärbetreuerin habe nicht konkret schildern und unter Beweis stellen können,
dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten
beschäftigt worden ist.
Auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des "Lohnwuchers" wurden verneint. Lohnwucher komme nach der
Rechtsprechung erst dann in Betracht, wenn die Arbeitsvergütung
nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig
üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. Wegen einer wirksam
vereinbarten Ausschlussfrist waren im vorliegenden Fall nur Ansprüche
für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. In
diesen Monaten habe die Sanitärbetreuerin jedoch bei Einrechnung der freiwillig
gezahlten Prämien Stundenentgelte von ca. 6 Euro erzielt. Es konnte
somit nicht festgestellt werden, dass dieses Gehalt weniger als 2/3 der
branchenüblichen Vergütung beträgt.
unfassbar
AntwortenLöschenDas Urteil klingt für mich nach einem "Griff ins Klo".
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