In der medizinischen Notfallversorgung sind viele Rettungssanitäter und Rettungsassistenten tätig. Der Unterschied liegt in Deutschland darin, dass Rettungsassistenten eine längere und (etwas) umfassendere Ausbildung durchlaufen und deshalb (etwas) mehr an Berechtigungen haben. Deshalb werden sie in Tarifverträgen auch in höhere Vergütungsgruppen eingestuft.
Viele ausgebildete Rettungsassistenten werden (trotz höherer Qualifizierung) jedoch als Rettungssanitäter eingestellt und bezahlt. Es ist dabei - nach meiner Erfahrung zumindest in Sachsen - weit verbreitet, dass den als Rettungssanitäter beschäftigten und bezahlten Personen Aufgaben zugewiesen werden, in denen sie als Rettungsassistent tätg sind (aufgrund der weitergehenden Qualifizierung und Berechtigung).
Dies kann dazu führen - wenn der Arbeitgeber keine genügende Obacht walten lässt -, dass die Rettungssanitäter in weit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit als Assistent tätig bzw. eingesetzt sind.
Dies führt dazu, dass ein Anspruch der entsprechend qualifizierten Rettungssanitäter besteht auf
- Bezahlung wie die höher eingestuften Rettungsassistenten,
- die entsprechende Höhergruppierung und
- adäquate Beschäftigung als Rettungsassistent.
Dies bestätigt das (noch nicht rechtskräftige) Urteil des ArbG Chemnitz vom 07.03.2013, Az.: 3 Ca 1224/12.
Betroffene Arbeitnehmer sollten tunlichst rückwirkend prüfen, zu welchen Anteilen der Arbeitszeit sie als Rettungssanitäter oder aber als Rettungsassistent eingesetzt und tätig waren.
Arbeitgeber sollten auf eindeutige und klare Einsatzpläne achten, aus denen hervorgeht, mit welchen Tätigkeiten bzw. mit welcher Qualifikation die Arbeitnehmer eingeplant und tätig werden.
so ein alter Hut ... die sog. Tarifautomatik des öff. Dienstes ...
AntwortenLöschenJeder sollte seiner Qualifikation entsprechend bezahlt werden. Das wäre eine wirklich saubere Lösung!
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