Ein seit 1992 beim beklagten Caritasverband beschäftigter
Sozialpädagogen ging gegen seine auf seinen Austritt aus der katholischen
Kirche gestützte Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vor.
Der Sozialpädagoge arbeitete in einem
sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags
betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne
Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011
trat der Sozialpädagoge aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Caritasverband nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in
katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und
die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der
katholischen Kirche zu Tage trete.
Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 29/13)
erfolglos. Der Sozialpädagoge sei im verkündigungsnahen Bereich tätig und es sei der Caritas nicht zuzumuten, ihn nach seiner Lossagung vom katholischen Glauben insgesamt noch dort zu beschäftigen. Die Abwägung der Interessen falle zugunsten der Caritats aus.
Es ist schon bemerkenswert, dass ein Sozialpädagoge, der keine relegiöse Inhale vermittelt, dennoch dem verkündungsnahen bereich zugeordnet wird. Während der EGMR die Tätigkeit als Organist einer Kirchgemeinde als nicht von einer so
herausgehobenen Art bewertet, dass dies die Kündigung wie bei Seelsorgern etc.
rechtfertigen würde, soll nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dies aber bei Sozialpädagogen in Bereichen, in denen keine religiösen Inhalte vermittelt werden, der Fall sein.
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