Ein Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber,
der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als
Rohrleitungsmonteur beschäftigt.
Im August 2007 erledigte er zunächst einen Auftrag seines
Arbeitgebers bei einer Kundin und inspizierte die Abflussrohre im Bereich Küche und
Keller mit einer Spezialkamera.
Einige Tage später kam er
zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des
festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die
Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus.
Das Geld behielt für sich.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Juli 2011 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Hiergegen wehrte sich dieser mittels Kündigungsschutzklage.
Das LAG Frankfurt/Main (16 Sa 593/12) meint, dass der Arbeitnehmer durch diese Konkurrenztätigkeit seine
arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt hat. Ein Arbeitnehmer darf
im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht
anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne
die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer
offenstehen.
Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose
Kündigung sei deshalb wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit deren
Zugang beendet. Der Arbeitgeber habe erst wenige Tage vor der Kündigung
von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen
der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers
vorgesprochen habe. Deshalb sei die Kündigung auch nicht verfristet ode verwirkt.
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