Dienstag, 16. April 2013

Rohrverleger auf Abwegen

Ein Arbeitnehmer war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt.

Im August 2007 erledigte er zunächst einen Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin und inspizierte die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera.

Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer im Juli 2011 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Hiergegen wehrte sich dieser mittels Kündigungsschutzklage.

Das LAG Frankfurt/Main (16 Sa 593/12) meint, dass der Arbeitnehmer durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt hat. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber solle dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung sei deshalb wirksam und habe das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang beendet. Der Arbeitgeber habe erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorgesprochen habe. Deshalb sei die Kündigung auch nicht verfristet ode verwirkt.

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