Viele Bewerber stellen sich nach Erhakt einer Absage die Frage, aus welchen Gründen es nicht geklappt habe. Manche meinen auch, dass dahinter eine Diskriminierung stecken könnte. Sie wollen es genau wissen und fragen eventuelll nach, wer aus welchen Gründen erfolgreich war.
Doch was passiert, wenn der potentielle Arbeitgeber auf eine solche Frage nicht anwortet? Ist die Auskunftsverweigerung bereits ein Indiz für eine Diskriminierung?
Bereits hier und hier wurde über den Werdegang eines Gerichtsverfahren berichtet. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 287/08) erneut entschieden.
Die Bewerbung nebst Ablehnung
Die 1961 in der Russischen SSR geborene Bewerberin hatte sich im Jahre
2006 auf eine ausgeschriebene Stelle eines/einer
Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr
nicht mit, ob es einen anderen Bewerber eingestellt hatte und
gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich
gewesen waren. Die Bewerberin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für
die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres
Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat
vom Unternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt.
Auskunftsanspruch und Diskriminierung?
Unter Berücksichtigung der Antworten des EUGH (C-415/10) auf Fragen des BAG hält dieses fest, dass sich ein Auskunftsanspruch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergebe,
die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber
jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen könne, welcher
beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung
vermuten lassen.
Die Bewerberin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter
und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien
dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast des Unternehmens dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen
zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen habe.
Die Verweigerung
jeglicher Auskunft durch das Unternehmen habe im Streitfalle nicht die
Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Bewerberin i.S.d. § 7 AGG
begründet.
Erleichterung für Arbeitgeber?
Arbeitgeber können etwas aufatmen. Das Verweigern einer Auskunft allein dürfte nach der Presseerklärung des Bundesarbeitserichtes kein Indiz einer Diskrimnierung darstelllen. Aber Vorsicht: Schnell kann es passieren, dass noch ein weiteres Indiz hinzukommt und schon hat das Unternehmen das Beweisrisiko
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