Eine in der Nähe einer Mobilfunksendestation wohnende Frau ist der Auffassung, dass ihre Wohnung direkt im Strahlungsfeld der
Mobilfunkanlage stehe. Seit deren Inbetriebnahme sei es für
sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie
praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung
sei sie arbeitsunfähig geworden.
Deshalb sei ihr der Mobilfunkbetreiber zu Schadenersatz, zur Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro sowie zum Ersatz aller
entsprechenden zukünftigen Schäden sowie zur Unterlassung
elektromagnetischer Strahlung verpflichtet.
Nachdem bereits das LG Bautzen die Klage mit Urteil vom 26.06.2012
abgewiesen hat, folgte nun das OLG Dresden (19.03.2013 - 9 U 1265/12). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Anwohnerin den Betrieb der Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie
durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt
werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück
würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw.
Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche
Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. BImSchV. Der
Anwohnerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein
wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht
einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb
dieser Werte erhoben werden könne.
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