Dienstag, 19. März 2013

Strahlungsunterlassung bei Einhaltung der Grenzwerte

Eine in der Nähe einer Mobilfunksendestation wohnende Frau ist der Auffassung, dass ihre Wohnung direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage stehe. Seit deren Inbetriebnahme sei es für sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.

Deshalb sei ihr der Mobilfunkbetreiber zu Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro sowie zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie zur Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verpflichtet.

Nachdem bereits das LG Bautzen die Klage mit Urteil vom 26.06.2012 abgewiesen hat, folgte nun das OLG Dresden (19.03.2013 - 9 U 1265/12). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Anwohnerin den Betrieb der Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. BImSchV. Der Anwohnerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

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