Ein über das Bundesland angestellter Lehrer hatte im
Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik
zu unterrichten. Der Arbeitgeber stellte ihm das von der zuständigen
Stelle für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres
nicht zur Verfügung. Nachdem der Lehrer bereits im Vorjahr das Bundesland als seinen Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm ein für den Unterricht
erforderliches Schulbuch zu überlassen, und der Leiter der Hauptschule
die Überlassung des für den Mathematikunterricht benötigten Schulbuchs
aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Lehrer das Buch
selbst.
Der Lehrer war bereit, gegen Erstattung des Kaufpreises von 14,36 € das Schulbuch dem Arbeitgeber zu
übereignen.
Der Arbeitgeber, das anstellende Bundesland, hat gemeint, die
Kosten für Lehrmittel und damit auch Schulbücher habe die örtliche
Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Der Lehrer solle sich
an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im
Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Das Arbeitsgericht hatte
die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung
des Lehrers hin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das Bundesland zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 16/13) keinen Erfolg. Dort heißt es:
"Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von
§ 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die
Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht
durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach
verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. ... Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als
Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das
Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die
Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd
geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht
entziehen. Maßgebend ist, dass der Kläger ohne das von den Schülern
benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß
Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs
waren nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten."
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