Dienstag, 12. März 2013

Das Schulbuch für den Lehrer - wer zahlt?

Ein über das Bundesland angestellter Lehrer hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik zu unterrichten. Der Arbeitgeber stellte ihm das von der zuständigen Stelle für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres nicht zur Verfügung. Nachdem der Lehrer bereits im Vorjahr das Bundesland als seinen Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm ein für den Unterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen, und der Leiter der Hauptschule die Überlassung des für den Mathematikunterricht benötigten Schulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Lehrer das Buch selbst.

Der Lehrer war bereit, gegen Erstattung des Kaufpreises von 14,36 € das Schulbuch dem Arbeitgeber zu übereignen.

Der Arbeitgeber, das anstellende Bundesland, hat gemeint, die Kosten für Lehrmittel und damit auch Schulbücher habe die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Der Lehrer solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Lehrers hin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das Bundesland zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 16/13) keinen Erfolg. Dort heißt es:

"Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. ... Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Maßgebend ist, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten."

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