Das OLG Frankfurt am Main gab dem Käufer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Grund nach Recht.
Trotz vieler Nachbesserungsversuche blieb es beim klappernden Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache nicht sicher festgestellt werden könne. Selbst bei Annahme von insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze (1% des Kaufpreises), ergebe sich die Erheblichkeit des Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Am Rande: Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die auf rund 13.000 Euro beziffert wurde. Dies entspricht einem Wertverlust von
Der Wertverlust beträgt also 529.540,00 € ?
AntwortenLöschenNein, natürlich nicht! Offenbar ein typischer Fall von "juris non calculat", ja?!
Löschen