Dienstag, 5. März 2013

Mit 65 Jahren geht die Rente los - ob Du willst oder nicht

Ein am 12. August 1942 geborener Kläger war seit 1980 bei der Volkswagen AG beschäftigt. 

Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden die Tarifverträge der Volkswagen AG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In der Gesamtbetriebsvereinbarung 6/76 war bestimmt, dass eine Betriebsrente gezahlt wird, wenn ein Mitarbeiter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde zum 1. Januar 2001 durch die GBV 3/01 abgelöst. Darin ist bestimmt, dass die feste Altersgrenze für Mitarbeiter mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist. 

"Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Im Juni 2006 legte der Arbeitgeber ein Abfindungsmodell auf, wonach Arbeitnehmer mit Geburtsdatum vor 1952 , die bis zum 30.06.2007 freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, eine Abfimdung erhielten. Der Antrag des Arbeitnehmers auf ein solches "Ausscheiden mit goldenem Handschlag" wurde vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt.

Ende August 2007 schied der Arbeitnehmer aus. Er erhält seitdem gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente der Beklagten.

Mit seiner Klage (vom 05.07.2007) begehrte der Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindungszahlung nach dem Abfindungsmodell 2006 und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Alterdiskriminierung. Hilfsweise wandte er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf seines 65. Lebensjahres gewandt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres weder die Einstellungsvereinbarung noch der in Bezug genommene Tarifvertrag vorsehe. § 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.

Das niedersächsische LAG lehnte das klägerische Begehren ab. Der Arbeitmehmer ging in Revision zum Bundesarbeitsgericht (1 AZR 417/12). Dieses entschied nun am 05.03.2013 (PM 14/13) und stellte fest, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln können.

Die zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem ein Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine Vereinbarung, welche die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängent.
 

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