Ein am 12. August 1942 geborener Kläger war seit 1980
bei der Volkswagen AG beschäftigt.
Aufgrund arbeitsvertraglicher
Bezugnahme fanden die Tarifverträge der Volkswagen AG auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung. In der Gesamtbetriebsvereinbarung 6/76 war bestimmt, dass
eine Betriebsrente gezahlt wird, wenn ein Mitarbeiter nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde zum 1. Januar 2001 durch die GBV
3/01 abgelöst. Darin ist bestimmt, dass die feste Altersgrenze für
Mitarbeiter mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist.
"Das
Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf."
Im Juni 2006 legte der Arbeitgeber ein Abfindungsmodell auf, wonach Arbeitnehmer mit Geburtsdatum vor 1952 , die bis zum 30.06.2007 freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, eine Abfimdung erhielten. Der Antrag des Arbeitnehmers auf ein solches "Ausscheiden mit goldenem Handschlag" wurde vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt.
Ende
August 2007 schied der Arbeitnehmer aus. Er erhält seitdem
gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente der Beklagten.
Mit seiner Klage (vom 05.07.2007) begehrte der Arbeitnehmer den Abschluss
eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindungszahlung nach dem
Abfindungsmodell 2006 und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs
wegen Alterdiskriminierung. Hilfsweise wandte er sich gegen
die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf seines 65.
Lebensjahres gewandt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
Vollendung des 65. Lebensjahres weder die Einstellungsvereinbarung
noch der in Bezug genommene Tarifvertrag vorsehe. § 4 Abs. 1 der
Versorgungsordnung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Die zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem ein Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine Vereinbarung, welche die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängent.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen