Musikschulen sind von kommunalen Sparorgien oft und gern betroffen. Seite Jahren versuchen deshalb Musikschulen, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Kosteneinsparung zu nutzen. Die Begründung von befristeten Verträgen mit Musikschullehrern ist dabei Tagesordnung. Doch schnell wird hierbei der Überblick verloren.
Eine Befristung bedarf oftmals eines Sachgrundes. Dieser liegt häufig in der Vertretung von ausgefalllenen (z.B. Sonderurlaub) bzw. erkrankten anderen Arbeitnehmern. Ein Saxophonlehrer an der Musikschule Hamm verfügte ebenfalls über einen befristeten Arbeitsvertrag. Als dieser nicht verlängert wurde, entschloss er sich zu einer Entfristungsklage.
Er behauptete, dass die Befristung unwirksam war (und deshalb ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestehe), weil ein Sachgrund fehlt.
Die Stadt als Arbeitgeber meinte hingegen, dass der Sachgrund in der Vertretung des Violinlehreres lag und dieser eben aus dem Sonderurlaub zurückkehre.
Die Richterin am Arbeitsgericht war findig. Auf deren Nachfrage räumte die Stadt ein,
zwei Vertretungslehrer für den Violinlehrer eingestellt zu haben. Die
hätten sogar mehr Unterrichtsstunden gegeben als die zu vertretende
Lehrkraft.
Die
nächste Frage der Richterin: Könne der aus
dem Sonderurlaub zurückkehrende Violinelehrer die Stunden vom klagenden Saxophonmusikschullehrer übernehmen?
Nicht verlegen anwortete der Vertreter der Stadt sinngemäß: Beide leisteten Musikschulunterricht.
Nun die Richterin bohrender: „Kann der Violinlehrer die Schüler des
Saxophonlehrers übernehmen? Nach einer angemessenen Einarbeitungszeit?“
Nun kam keine Antwort von der Beklagtenpartei mehr, nach dem Artikel auf den Seiten WA.de.
Folgerichtig stellte das Arbeitsgericht fest,
dass die Befristung im Vertrag unwirksam ist.
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