Freitag, 22. Februar 2013

Absage des Bundestages ist keine Benachteiligung

Eine schwerbehinderte Büro- und Schreibkraft im Bundespräsidialamt erkrankte für einige Zeit. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 wurde festgelegt, dass sie nach Möglichkeit die Beschäftigungsdienststelle wechseln solle. Das Bundespräsidialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen Bundestag, ob diese - nicht namentlich bezeichnete - Arbeitnehmerin dort eingesetzt werden könne.

Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus. Auf diese Stelle bewarb sich die Arbeitnehmerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt, unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung.

Am 20. August 2010 fand ein Vorstellungsgespräch mit ihr statt, an dem vonseiten des Deutschen Bundestages über zehn Personen teilnahmen, u. a. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin am 1. September 2010 eine Absage erteilt.

Nach der Ankündigung, Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag am 10. Dezember 2010 mit, dass die Ablehnung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Die Arbeitnehmerin begehrte Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und scheiterte in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 13/13).

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 II AGG beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Hieran fehlte es.

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