Eine schwerbehinderte Büro- und Schreibkraft im
Bundespräsidialamt erkrankte für einige Zeit. Im Rahmen eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements im Dezember 2009 wurde festgelegt,
dass sie nach Möglichkeit die Beschäftigungsdienststelle wechseln solle.
Das Bundespräsidialamt wandte sich daraufhin auch an den Deutschen
Bundestag, ob diese - nicht namentlich bezeichnete - Arbeitnehmerin dort
eingesetzt werden könne.
Im Juni 2010 schrieb der Deutsche Bundestag
eine Stelle als Zweitsekretärin/Zweitsekretär für das Büro der
Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages aus. Auf diese Stelle bewarb
sich die Arbeitnehmerin, die über die verlangte berufliche Ausbildung verfügt,
unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung.
Am 20. August 2010 fand ein
Vorstellungsgespräch mit ihr statt, an dem vonseiten des
Deutschen Bundestages über zehn Personen teilnahmen, u. a. die
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.
Ohne Angabe von Gründen wurde der
Klägerin am 1. September 2010 eine Absage erteilt.
Nach der Ankündigung,
Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend zu machen, teilte der Deutsche
Bundestag am 10. Dezember 2010 mit, dass die Ablehnung in
keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr
habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden
Eindruck hinterlassen.
Die Arbeitnehmerin begehrte Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und scheiterte in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 13/13).
Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 II AGG beansprucht, weil er sich wegen eines
durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien
dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Hieran fehlte es.
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