Dienstag, 5. Februar 2013

Urlaubsabgeltung nun doch auch für Beamte

Im Arbeitsrecht wird seit Jahren heftig um die Problematik der Urlaubsabgeltung gestritten und gerungen. Das Beamtenrecht hat es nun auch getroffen. Beamte können nach den Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten.

Ein Polizeibeamter ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Vorher war er ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt.

Aufgrund der Nachrichten zum Urlaubsabgeltungsanspruch wollte er einen solchen auch durchsetzen. Er verlangte finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Koblenz sprachen ihm keinen Anspruch zu, weil es an einer nationalen Rechtssetzung für Beamte diesbezüglich fehle. Erst auf seine Revision hin hat der Beamte teilweise Erfolg.

Das BVerwG geht in seiner Entscheidungvom 31.01.2013 (2 C 10.12) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus.

Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Der Anspruch ist beschränkt auf den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasse also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, habe er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Allerdings sei der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber "alten", nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stünden ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren seien nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall trete jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber könne eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemesse sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege keinem Antragserfordernis und verjähre in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

Beamte sollten also prüfen, ob Ihnen Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und ob diese durchsetzbar sind.

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