Im Arbeitsrecht wird seit Jahren heftig um die Problematik der Urlaubsabgeltung gestritten und gerungen. Das Beamtenrecht hat es nun auch getroffen. Beamte können nach den Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf
Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs haben, den
sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr
nehmen konnten.
Ein Polizeibeamter ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand getreten. Vorher war er ca. ein Jahr lang dienstunfähig
erkrankt.
Aufgrund der Nachrichten zum Urlaubsabgeltungsanspruch wollte er einen solchen auch durchsetzen. Er verlangte finanzielle Abgeltung des
Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX
und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Koblenz sprachen ihm keinen Anspruch zu, weil es an einer nationalen Rechtssetzung für Beamte diesbezüglich fehle. Erst auf seine Revision hin hat der Beamte teilweise Erfolg.
Das BVerwG geht in seiner Entscheidungvom 31.01.2013 (2 C 10.12) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von
einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen
krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Der Anspruch ist beschränkt auf den Mindesturlaub von vier Wochen
pro Jahr, erfasse also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus
reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen
Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter
diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus
dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, habe er einen Anspruch auf
Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht
genommenen Urlaub.
Allerdings sei der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn
der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr
zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber "alten", nämlich
aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus
dem aktiven Dienst ausscheidet, stünden ihm der Mindesturlaubsanspruch
und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die
Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren
seien nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher
Verfall trete jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein;
der Normgeber könne eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der
Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr.
Die Höhe der Abgeltung bemesse sich nach dem Durchschnitt der Besoldung
der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf
die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche
Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege keinem Antragserfordernis und
verjähre in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend
mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
Beamte sollten also prüfen, ob Ihnen Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und ob diese durchsetzbar sind.
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